ARBEITSSICHERHEIT

Saubere Sammlung

Text: Dipl.-Biologe S. Johannsen | Foto (Header): © Kara – stock.adobe.com

Abfallentsorgung ist eine wichtige und zugleich risikoreiche Tätigkeit. Welche Maßnahmen und Regelungen dabei greifen und zu beachten sind, zeigt dieser Beitrag.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe März 2019
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Bei der Sammlung von Siedlungsabfällen werden Tätigkeiten ausgeführt, bei denen Bauhofmitarbeiter mit Abfällen, Behältersystemen und Fahrzeugen umgehen, die biologische Arbeitsstoffe enthalten bzw. denen diese Stoffe anhaften. Eine fachkundige, schriftlich zu dokumentierende Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz i. V. m. der Biostoffverordnung sowie den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (u. a. TRBA 400) ist arbeitgeberseitig für ein rechtskonformes Handeln zum „Umgang mit biologischen Abfällen“ vor Tätigkeitsaufnahme – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre auf Aktualität zu überprüfen [1] [2].

Die Gefährdungsbeurteilung sollte dabei die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse vor Ort wiederspiegeln. Der Betriebs- oder Personalrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen sind diese zur Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet [1] [2].

Beschäftigte kommen beim Arbeitsvorgang der Abfallsammlung mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, ohne dass die Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind. Häufig sind die Art, Menge und Zusammensetzung der biologischen Arbeitsstoffe nicht im Einzelnen bekannt. Es kommt zu einer mikrobiellen Mischexposition der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse zeitlich und  äumlich starken Schwankungen unterliegen. Aus diesen Gründen handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten i. S. d. Biostoffverordnung.

Bei der Abfallsammlung können abhängig von der Art des Abfalls eine Vielzahl von

  • Bakterien,
  • Schimmelpilzen und
  • Viren

auftreten, die sich ggf. im Abfall vermehrt haben. Das Einatmen von Bakterien (Actinomyceten) kann zu einer Gefährdung führen [3].

Gemäß BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko in Risikogruppen eingeteilt. Bei der Abfallsammlung treten i. d. R. weniger infektionsgefährdende biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 1 und 2 auf. In bestimmten Bereichen, wie z. B. im Abfall aus Arztpraxen oder Haushaltungen mit Kranken oder Pflegebedürftigen, können infektiöse Materialien vorhanden sein, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 (z. B. an Spritzen in Abfallsäcken) enthalten. Der Umgang mit diesen Materialien ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Folglich ist dieses Thema auch bei den regelmäßig vorzunehmenden Unterweisungen vorzutragen. Zudem ist es wichtig, eine verständliche Betriebsanweisung zu erstellen und jederzeit einsehbar bereitzustellen.

Weisen Sie Ihre Beschäftigten bei der Unterweisung darauf hin, dass sie vor dem Essen, Trinken und Rauchen die Hände gründlich reinigen müssen.

Eine Angebotsvorsorge (DGUV G 42) sollte den Beschäftigten, in Absprache mit dem für den Betrieb zuständigen Betriebsarzt, in regelmäßigen Abständen aktiv schriftlich angeboten werden [4].

Darüber hinaus sollte besonders beachtet werden, dass Verletzungen, die bei dieser Tätigkeit auftreten können, konsequent im Verbandbuch zu dokumentieren sind. Es ist wichtig,  Bagatellverletzungen zu besprechen und ein angemessenes Hygienemanagement dauerhaft zu gewährleisten.

 

Mit Präventionsarbeit Risiken reduzieren

Arbeiten in Bereichen, in welchen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe auftreten, sind auch deshalb zu minimieren, um eine Verschleppung von Keimen möglicherweise in private Bereiche zu vermeiden. Dazu gehören

  • ein Schwarz-Weiß-Bereich zur Trennung von Arbeits- und Straßenkleidung,
  • angemessene Waschgelegenheiten und Duschen,
  • ein wirksamer Hautschutz-, -pflege und Reinigungsmittelspender sowie Einmalhandtücher,
  • ggf. Hautreinigungstücher auch auf den Fahrzeugen,
  • ein aushängender aktueller Hautschutzplan, der Bereitstellung und dem Tragen entsprechender persönlicher Schutzausrüstung sowie
  • Ersatzkleidung und Trocknungsmöglichkeiten.

Weiterhin angemessene Reinigungsmaßnahmen, die in einem aushängenden Reinigungs- und Hygieneplan aufgeführt sein sollten, um die Konzentration von biologischen Arbeitsstoffen in der Luft zu reduzieren [5].

Legen Sie deshalb gemeinsam mit Ihrem Betriebsarzt für jeden Arbeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion (einschließlich der Wartung von lüftungstechnischen Einrichtungen) sowie zur Ver- und Entsorgung in Abhängigkeit von der Gefährdung schriftlich fest.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sollten folgende Regelungen umfassen:

  • Reinigung der Arbeits-, Aufenthalts- und Sanitärräume (i. d. R. täglich erforderlich; Reinigungsplan)
  • Reinigung des Führerhauses (täglich) und der Schüttung (z. B. wöchentliche Spritzreinigung)
  • Hinweise zur Körperreinigung und zum Hautschutz
  • Verhalten bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen
  • Erfassen und Reinigen der Arbeitskleidung
  • Benutzung des Schwarz-Weiß-Systems
  • Benutzung, Reinigung und Instandhaltung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Abfallsammelfahrzeug sind bei der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dabei sind die Angaben über die Häufigkeit der Arbeiten, die erforderlichen Tätigkeiten und die mögliche Expositionsdauer zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sind folgende Mindestschutzmaßnahmen einzuhalten:

  • Schutzkleidung benutzen sowie regelmäßig und bei Bedarf reinigen (bei starker Verschmutzung oder Durchnässung)
  • Berücksichtigung des Wechselrhythmus, der nicht länger als eine Woche betragen darf
  • ausreichende Belüftung von Fahrzeugführerhäusern
  • regelmäßige Reinigung der Fahrzeuge (keine Staubentfernung durch Druckluft)
  • grundsätzlich kein Essen, Trinken, Rauchen beim Umgang mit Abfälle
  • Erfrischungsgetränke so in der Nähe der Arbeitsplätze bereitstellen bzw. aufbewahren, dass ein Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen nicht möglich ist
  • Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur Hygiene bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“
  • Erste-Hilfe-Material sollte gegen Verunreinigungen geschützt von jeder Stelle des Betriebs aus in weniger als einer Minute erreichbar sein

Alle weitere erforderlichen Maßnahmen sind nach einer bestimmten Rangfolge vorzunehmen:

  1. technische Maßnahmen,
  2. organisatorische (auch hygienische) Maßnahmen,
  3. personenbezogene Maßnahmen.

Legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und nach Beratung durch Ihren Betriebsarzt einen Ablaufplan zur Vorgehensweise bei Verletzungen mit potenzieller Infektionsgefahr fest.

Der Plan kann z. B. Folgendes beinhalten:

  • Sofortmaßnahmen durch Betroffene sowie Erste-Hilfe-Leistende
  • ärztliche Anlaufstelle
  • Melde- und Dokumentationsverfahren
  • Desinfektionsmittel und Medikamentenbevorratung

 

Literatur (im Wesentlichen)
[1] Arbeitsschutzgesetz
[2] Biostoffverordnung
[3] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 213
[4] Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbmedVV)
[5] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500

Der Autor

Dipl.-Biologe S. Johannsen

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