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Richtige Entsorgung von Abfällen – Rasenschnitt, Laub und Co.

Text: Thomas Böning/Jakob Breer | Foto (Header): © animaflora – stock.adobe.com

Bei zahlreichen Arbeiten Fallen Reststoffe wie Rasenschnitt, Laub, Straßenkehricht und Bankettschälgut an. Doch wie werden die Stoffe aus Pflege- und Reinigungsmaßnahmen richtig entsorgt?

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe April 2018
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Bei der Erledigung der Aufgaben von kommunalen Bauhöfen fallen unterschiedliche Abfälle, wie u. a. Rasenschnitt und Laub, Straßenkehricht sowie Bankettmaterial, an, bei deren Entsorgung bestimmte fachliche und gesetzliche Anforderungen beachtet werden müssen.

Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Abfälle „[…] Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. In diesem Sinne ist z. B. Straßenkehricht als Abfall anzusehen, da der Zweck der Straßenreinigung auf die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit gerichtet ist und nicht auf die Gewinnung von Straßenkehricht. Ähnlich verhält es sich mit Rasenschnitt, der als Reststoff bei der Pflege von Grünanlagen aufgenommen wird, oder mit Bankettschälgut als Reststoff bei der Pflege der Bankette.

Abfälle aller Art sind im Europäischen Abfallverzeichnis einheitlich herkunftsbezogen klassifiziert. Den unterschiedlichen Abfallarten werden hierbei Abfallschlüssel mit den zugehörigen Abfallbezeichnungen zugeordnet. Abhängig von ihrer Gefährlichkeit erfolgt eine Unterscheidung in „gefährliche Abfälle“ und „nicht gefährliche Abfälle“. Diese Einteilung hat eine Bedeutung für die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Entsorgungsweges und für die formalen Anforderungen der Nachweisführung. Die im Rahmen dieses Artikels behandelten Abfälle können grundsätzlich als „nicht gefährliche Abfälle“ eingestuft werden. Bei Bankettschälgut ist es jedoch möglich, dass wegen gefährlicher Verunreinigungen landesspezifisch abweichende Zuordnungen vorgenommen werden, sodass für eine verbindliche Zuordnung die Regelungen des jeweiligen Landes heranzuziehen sind. Daher ist immer im Vorfeld mit der Entsorgungsanlage über entsprechend einzuhaltende Grenzwerte im Bankettschälgut zu sprechen. Entsorgungsnachweise werden für nicht gefährliche Abfälle nicht geführt, jedoch besteht eine Registerpflicht.

Rasenschnitt und Laub

Der auf den zu pflegenden Grünflächen anfallende Rasenschnitt verbleibt häufig als Mulchmaterial auf der Grünfläche. Ein Belassen von anfallendem Grünmaterial im Bestand ist jedoch nicht überall möglich. Überschussmassen sind als biologisch abbaubare Abfälle unter dem Abfallschlüssel 200201 des europäischen Abfallverzeichnisses einer Verwertung zuzuführen. Grundsätzlich ist eine Kompostierung in einer dafür zugelassenen Anlage möglich. Sofern die Komposte derartiger Anlagen auf land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden sollen, kann es sein, dass Betreiber von Behandlungsanlagen unter Verweis auf die Bioabfallverordnung die Annahme vom Vorliegen entsprechender Analysen abhängig machen. Untersuchungen haben aber gezeigt, dass selbst die Maximalgehalte von Grasschnitt aus dem Straßenseitenraum die Anforderungen nach § 4 (3) Bioabfallverordnung (BioAbfV) einhalten. Die derzeit häufig praktizierte Kompostierung nutzt die Abfälle zwar stofflich, nicht aber den Energiegehalt der Grünreste. Vielfach setzt die Kompostierung, insbesondere wenn sie in hohen Mieten stattfindet, in so hohem Umfang klimaschädliches Methan frei, dass trotz Klimanutzen des erzeugten Kompostes die Kompostierung eher belastend ist.

In den vergangenen Jahren hat vor dem Hintergrund steigender Energiepreise und der Diskussion um die Treibhausgasemissionen die energetische Verwertung von Rasenschnitt an Bedeutung gewonnen. Grundsätzlich wäre die Verwertung des Rasenschnitts in einer Vergärungsanlage möglich, wobei der Biogasertrag je nach Pflegekategorie sehr unterschiedlich ausfällt. Sowohl ein häufiges als auch ein spätes Mähen hat einen geringeren Biogasertrag zur Folge. Der Rasenschnitt müsste zudem aufgenommen und transportiert werden. Die ökologischen Vorteile müssten zu den ökonomischen Auswirkungen in Bezug gesetzt werden, was eine entsprechende Abschätzung einschließlich der Mengenpotenziale erfordern würde.

Kann der Rasenschnitt nicht auf der Grünfläche verbleiben, so ist häufig eine Zwischenlagerung erforderlich. Diese muss auf einer befestigten Fläche mit einer Erfassung und ordnungsgemäßen Ableitung des Sickerwasser in eine Abwasseranlage erfolgen.

Generell sollte bei Schnitten im Herbst darauf geachtet werden, kein oder nur wenig Laub mit zu erfassen, da dieses in der Vergärung im besten Fall nur energetisch ineffektiven Ballast darstellt, im schlechten Fall eine Schwimmdeckenbildung in den Fermentern verstärkt.

Das anfallende Laub wird zu einer Kompostierung geliefert, was dem derzeit am häufigsten genutzten Verwertungsverfahren entspricht. Eine gezielte Vergärung ist für Laub aufgrund seines z. B. im Vergleich zu Rasenschnitt niedrigen Biogasertrags nur begrenzt sinnvoll. Grundsätzlich wäre eine energetische Nutzung, z. B. nach einer Aufbereitung zu Pellets, für Laub denkbar.

Straßenkehricht

Straßenkehricht entsteht durch die Aufnahme von Verunreinigungen auf der Fahrbahn und den befestigten Flächen (Gehund Radwege, Plätze) durch Kehrmaschinen. Der Straßenkehricht wird i. d. R. durch Sammelfahrzeuge zu Sammelstellen transportiert und dort bis zur weiteren Behandlung zwischengelagert. Dabei ist das Sickerwasser zu fassen und in Absprache mit der zuständigen Behörde z. B. in eine öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Der Straßenkehricht ist als Abfall unter dem Abfallschlüssel 200303 des europäischen Abfallverzeichnisses zu entsorgen.

Je nach Jahreszeit, Witterung und umgebender Flächennutzung ändert sich die Zusammensetzung erheblich, insbesondere das Verhältnis von mineralischen und organischen Anteilen. Hinzu treten Verunreinigungen durch Fremdabfälle (Dosen, Kleinkadaver u. Ä.). Auch der Wassergehalt ist je nach Witterung oder Wasserzugabe beim Kehren unterschiedlich hoch.

Eine Aufbereitung von Straßenkehricht mit dem Ziel der Verwertung der mineralischen Fraktion ist theoretisch möglich. Dabei bestehen unterschiedliche Möglichkeiten der Verwertung der weitgehend mineralischen Fraktion des aufbereiteten Straßenkehrichts. Aufgrund des i. d. R. sehr geringen organischen Anteils erscheint insbesondere ein Einsatz im Straßen-, Wege- und Landschaftsbau geeignet; an geeigneten Standorten kann auch eine Verwertung im Rahmen von Kanalbaumaßnahmen durch Verwendung als Verfüllmaterial geprüft werden (DWA-M 378, 2008). Wie durch unterschiedliche Untersuchungen mit verschiedenen Aufbereitungsverfahren bestätigt, wird durch eine Aufbereitung von Straßenkehricht eine mineralische Fraktion (65 % bis 85 % der Inputmenge) hoher Qualität erzeugt, welche i. d. R. die Z1-Werte (Feststoff) bzw. Z1.1-Werte (Eluat) der LAGA TR-Boden einhält.

Der abgetrennte Split kann grundsätzlich wieder als Streugut eingesetzt werden, wobei Streugut definierte scharfe Kanten aufweisen muss. Durch den bereits erfolgten Einsatz und den Aufbereitungsprozess kann das Korn soweit abgerundet werden, dass es unter Umständen nicht wieder als Streumittel eingesetzt werden kann.

Wegen der regional unterschiedlichen Ausstattung mit entsprechenden Aufbereitungsanlagen, kann eine Entscheidung über den konkreten Entsorgungsweg nur im Einzelfall getroffen werden. Hierbei sind die Transportentfernungen, der logistische Aufwand sowie die Entsorgungskosten zu berücksichtigen. Im Falle einer Verwertung ist die Aufbereitungsanlage über die sich im Strecken- oder Jahresverlauf ändernde Zusammensetzung des Straßenkehrichts zu informieren.

Bislang vorliegende Kehrgutanalysen zeigen, dass die Zuordnungswerte für die Deponien der Klasse II nach Deponieverordnung (DepV) selbst von den Maximalwerten unbehandelten Straßenkehrichts deutlich unterschritten werden. Problematisch können im herbstlichen Kehrgut die Parameter für den Anteil organischer Substanz sein. Hier kann es zu deutlichen Überschreitung kommen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Überschreitung der entsprechenden Parameter unter bestimmten Randbedingungen zulässig. Dies sollte mit dem Deponiebetreiber geklärt werden. Gegebenenfalls ist eine vorherige Aufbereitung in einer mechanisch biologischen Abfallbehandlungsanlage (MBA) vorzusehen. Eine Kompostierung ist ggf. aufgrund des Störstoffanteils und aufgrund der möglichen Belastung durch Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe problematisch.

Eine Entwässerung des Straßenkehrichts vor der Entsorgung reduziert das Gewicht und damit auch die Entsorgungskosten. Die Einleitung von Kehrwasser ist aufgrund der möglichen Schadstoffbelastung problematisch und sollte im Vorfeld mit den zuständigen „Unteren Wasserbehörden“ abgestimmt werden. Eine Ableitung über einen Schmutzwasserkanal oder eine nach RAS Ew oder RiStWag zugelassene Behandlungsanlage ist i. d. R. möglich.

Bankettschälgut

Bankettschälgut besteht weitgehend aus mineralischem Material, Pflanzenresten und Fremd-, d. h. Störstoffen. Ziel sollte eine möglichst ortsnahe Wiederverwendung von Bankettschälgut sein, um eine kostenintensive Entsorgung zu vermeiden. Daher wird aufwachsendes Bankett häufig nicht geschält (und aufgenommen), sondern mit einem Radlader abgeschoben oder mit gegrabenen Querrinnen im Bankett für einen Abfluss von Wasser auf der Fahrbahn gesorgt. Das Bankettschälgut sollte nach Möglichkeit nicht aufgenommen, sondern in dünnen Schichten verteilt oder am Anfallort eingebaut werden (z. B. zur Reprofilierung von Fahrspuren im Bankett). Sind diese Maßnahmen nicht mehr ausreichend oder große Abschnitte aufgewachsen, ist das Bankett zu schälen. Um Verschmutzungen des Bankettschälguts zu vermeiden, sind im Vorfeld einer Schälmaßnahme deshalb vorhandene Abfälle einzusammeln. Zeitnah vor der Schälmaßnahme ist der Grasaufwuchs zu mähen, um den Anteil organischer Substanz im anfallenden Schälgut zu verringern. Des Weiteren sind Schälmaßnahmen am Bankett in einem ausreichenden zeitlichen Abstand zum Winterdienst durchzuführen, um Tausalzbelastungen des Schälgutes zu minimieren.

Wenn Bankettschälgut aufgenommen und entsorgt werden muss, kann dies zu relevanten Kosten führen. Dies gilt insbesondere, wenn das Bankettschälgut mit Schadstoffen belastet ist.

Bei einem Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie beim Einsatz in bodenähnlichen Anwendungen sind grundsätzlich die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten.

Eine Richtlinie zum Umgang mit Bankettmaterial von überörtlichen Straßen, die auch den Umgang mit Grabenaushub regelt, wurde mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/2010 durch das BMVBS bekannt gegeben und eingeführt, aber nicht in allen Ländern von den jeweiligen Straßenbauverwaltungen für das übergeordnete Netz umgesetzt. Diese nachfolgend beschriebenen Regelungen der Richtlinie können auch kommunalen Baubetriebshöfen zur Orientierung dienen, falls sie von der Verkehrsbelastung (DTV) betroffen sein könnten. Nach dieser Richtlinie kann Bankettschälgut abweichend von den Regelungen der BBodSchV ohne vorherige Untersuchung zur Reprofilierung der Bankette im Seitenraum bis zu einer maximalen Entfernung von 5 m zum Fahrbahnrand umgelagert werden, wenn folgende Randbedingungen eingehalten werden:

  • DTV (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) ≤ 20.000 KFZ/24 Std.
  • Der Umlagerungsort gehört zum Straßenbauwerk.
  • Die Umlagerung dient der Stützwirkung des Bankettes durch Herstellung des erforderlichen Gefälles, zum Ausgleich von Unebenheiten oder zur Wiederherstellung oder Erhaltung des Rückhaltevermögens gegenüber Schadstoffen, wobei eine maximale Schichtdicke von 20 cm nur kleinräumig überschritten werden darf.
  • Die Umlagerung erfolgt ortsnah.

Bei Straßen mit einem DTV > 20.000 KFZ/24 Std. ist eine Umlagerung möglich, wenn im Vorfeld durch Untersuchungen nachgewiesen ist, dass der doppelte Wert der Vorsorgewerte der BBodSchV für die Bodenart Lehm/Schluff eingehalten ist.

In festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten der Zonen I und II ist eine Umlagerung von Bankettschälgut nicht zulässig. Innerhalb der Schutzzone III sind die Anforderungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu beachten.

Eine Abgabe von Bankettschälgut an Dritte ist im Regelfall auszuschreiben, wobei der Verwertung der Vorrang zu geben ist. Dabei stellt der Abfallschlüssel 170504 für Bankettschälgut den Regelfall dar. Im Falle einer Beseitigung sind landesspezifische Überlassungs- und Andienungspflichten zu beachten. Bereits im Vorfeld der Ausschreibung ist eine Beprobung sowie eine abfalltechnische Deklaration des Materials durchzuführen. Verwertungsmöglichkeiten sind in Abhängigkeit der regionalen Gegebenheiten

  • Verwertung zum Auf- oder Einbringen von Bankettschälgut auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben (Verwertung außerhalb einer Anlage)
  • Verfüllung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht bei bodenähnlichen Anwendungen
  • Verfüllung von Abgrabungen, Gruben, Begrünung von Halden im Rahmen des Bergrechts (hier ist die TR des Länderausschusses Bergbau zu berücksichtigen)
  • Verwertung in der Rekultivierungsschicht von Deponien (Berücksichtigung der DepV)
  • Verwertung als Deponieersatzbaustoff in anderen Deponien (Beachtung der DepV)

Wenn eine Verwertung technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder weniger umweltverträglich ist als eine Beseitigung, ist letztere in Betracht zu ziehen. Im Regelfall ist der Beseitigungsweg eine Deponierung, d. h. es sind die Anforderungen der Deponieverordnung zu beachten. Im Einzelfall kann es nötig sein, durch eine Vorbehandlung den Gehalt an organischer Substanz zu reduzieren.

Zusammenfassung

Bei der Erledigung der zugewiesenen Aufgaben fallen bei kommunalen Bauhöfen unterschiedliche Abfälle, wie Rasenschnitt und Laub, Straßenkehricht sowie Bankettschälgut, an. Soweit möglich, sollte eine direkte Wiederverwendung der Stoffe am Ort des Anfalls angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, müssen die entstandenen Abfälle zur weiteren Entsorgung abtransportiert werden. Häufig erfolgt zunächst eine Zwischenlagerung auf den Betriebshöfen oder dezentralen Zwischenlagern. Die Zwischenlagerung ist so auszuführen, dass anfallendes Sickerwasser erfasst und ordnungsgemäß abgeleitet wird. Die Abfälle können anschließend teilweise nach einer Aufbereitung unterschiedlichen Verwertungswegen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann auch eine Beseitigung erfolgen.

Der Autor

Thomas Böning/Jakob Breer
INFA – Institut für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH

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