ARBEITSSICHERHEIT

Verantwortung für Mitarbeiter

Text: Michael Girbes | Foto (Header): © Michael Scheich

Im Bereich Gefahrgut muss auch 2021 unterwiesen und geschult werden. In dieser Folge der Gefahrgut-Serie geht es darum, welchen Personenkreis aus welchen Gründen dies betrifft und was es dabei zu beachten gilt.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe April 2021
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Mittlerweile sind wir im vierten Teil der Gefahrgut-Serie angekommen. Wir haben darüber berichtet, was eigentlich Gefahrgüter sind und wie auf dem Bauhof mit ihnen umzugehen ist. Es wurde über den Transport und die damit notwendige Ladungssicherung gesprochen. Auch haben wir über Batterien sowie Akkus und Ausnahmen für den Bauhof berichtet. Nun sind Sie als Leser der Zeitschrift grundsätzlich mit dem Thema vertraut. Was ist jedoch mit den Mitarbeitern, die tagtäglich mit den gefährlichen Gütern zu tun haben?

 

Jährliche Unterweisungen sind Pflicht!

Sicherlich ist bekannt, dass Mitarbeiter regelmäßig geschult und unterwiesen werden müssen. Arbeitsschutzgesetz und DGUV verlangen das von jedem Unternehmen. Die Frage, die sich hier stellt, lautet: Wer von den Mitarbeitern muss im Bereich des Gefahrguts unterwiesen oder geschult sein? Was relativ einfach zu beantworten ist: jeder, der mit Gefahrgütern zu tun hat. Das Gefahrgutrecht – das ADR – sagt dies klar im Kapitel 1.3 aus. Die Unterweisung soll spezifisch auf die Tätigkeiten abgestimmt sein, die der Mitarbeiter durchführt. Allgemeine Themen, wie der Umgang im Falle eines Unfalls mit dem gefährlichen Gut, sind für alle Teilnehmer gleich zu halten.

Unterweisungsthemen gut auswählen

Tätigkeiten, die klassisch mit Gefahrgütern im Bauhof anfallen, sind folgende:

  • das Entladen und Auspacken nach der Anlieferung
  • die Übergabe der Waren aus dem Lager an den Monteur oder der Versand über Logistikdienstleister
  • der Transport zur Baustelle und das Nutzen auf selbiger und
  • die Entsorgung der Reste und Abfälle von gefährlichen Gütern

Zu jedem dieser Themen muss spezifisch unterwiesen werden.

Wenn sich weitere Themen oder Tätigkeiten ergeben, so sind diese zu ermitteln und ebenfalls zu unterweisen. Hier hilft oftmals die Gefährdungsbeurteilung aus der Arbeitssicherheit als Grundlage.

Die Themen, die unterwiesen und geschult werden müssen, ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten der Beschäftigten. Das bedeutet, der Mitarbeiter, der die gefährlichen Güter auf die Baustelle bringt um dort damit zu arbeiten, muss etwa lernen, diese Güter vorschriftmäßig zu kennzeichnen und zu sichern. Auch das Handling bei der Nutzung von Materialien (wie zum Beispiel das Tragen von Handschuhen) gehört zur Unterweisung.

Wer die Gefahrgüter entgegennimmt, auspackt und ins Regal räumt, benötigt eine Unterweisung zu den Beförderungspapieren, der Kontrolle der Güter bei der Annahme und zum richtigen Verräumen. Da in der Regel der Lagermitarbeiter neben dem Wareneingang auch den Warenausgang abwickelt, muss dieser ebenfalls über ausreichende Verpackung, die richtige Kennzeichnung und eine ordentliche Übergabe an den Fahrer unterwiesen sein.

Mitarbeiter, die die gefährlichen Güter dem Entsorger übergeben, sollen zum Beispiel gezielt darauf achten, dass die Entsorgungspapiere ordnungsgemäß sind. Dazu gehört auch, dass nach der fachgerechten Entsorgung der Nachweis durch das Entsorgungsunternehmen nachgeliefert wird.

 

Wer darf eigentlich unterweisen?

Die Frage, wer unterweisen darf wird häufig gestellt. Und das aus gutem Grund. Nicht jeder ist berechtigt (und befähigt) im Unternehmen zu jedem Thema zu unterweisen.

Wichtig: Zunächst ist der Bauhofleiter in der Verantwortung. Dieser benennt bzw. beauftragt ein Unternehmen oder einen Gefahrgutbeauftragten, der befähigt ist und das Recht hat, die sogenannten „beauftragten Personen“ zu schulen. Diese „beauftragten Personen“ sind in der Regel die Abteilungsleiter oder Fachbereichsverantwortlichen.

Die „beauftragte Person“ sollte dann die „sonstigen beauftragten Personen“ unterweisen. Dieser letztgenannte Personenkreis besteht normalerweise aus Mitarbeitern, die die eigentlichen Arbeiten durchführen.

Die Begriffe „beauftragte Person“ und „sonstige beauftragte Person“ sind im Gefahrgutrecht nicht hinterlegt. Sie haben sich seit Jahrzehnten allerdings in der Welt des Gefahrguttransports eingebürgert.

Diese Personen dürfen schulen oder unterweisen oder werden unterwiesen:

  • Bauhofleiter: Verantwortlich dafür, dass alle Mitarbeiter unterwiesen und geschult sind und sich an die Regeln halten.
  • Gefahrgutbeauftragter: Wird benannt vom Bauhofleiter und schult die sogenannten „beauftragten Personen“. Der Gefahrgutbeauftragte kann ein eigener ausgebildeter Mitarbeiter sein oder extern beauftragt werden.
  • Beauftragte Person: Dieser Personenkreis hat nach der Schulung das Recht und die Befugnis, die „sonstigen beauftragten Personen“ zu unterweisen.
  • Die „sonstige beauftragte Person“ ist diejenige, die mit den gefährlichen Gütern im Job regelmäßig zu tun hat.

 

Wie oft muss unterwiesen werden?

Das Gefahrgutrecht spricht von regelmäßigen Schulungen und Unterweisungen, um das Thema bei den Mitarbeitern aktuell zu halten. Dabei sollen alle aktuellen Themen, Gesetze etc. geschult und unterwiesen werden. Doch was bedeutet der Begriff „regelmäßig“? Unter regelmäßig kann man einen Zeitraum von spätestens zwei Jahren nennen. Denn alle zwei Jahre (zuletzt am 01.01.2021) ändert sich das ADR. Zumindest diese Änderungen müssen jedem, der mit Gefahrgut zu tun hat, vermittelt werden. Es schadet aber auch nicht, wie in der Arbeitssicherheit gefordert, einmal im Jahr die Themen zu schulen bzw. zu unterweisen. Der Unterschied zwischen Schulung und Unterweisung liegt beispielsweise in der Intensität und Dauer der Veranstaltung. Auch muss sich eine Unterweisung im Gegensatz zur Schulung auf den spezifischen Arbeitsort und -ablauf beziehen.

Jeder, der mit Gefahrgütern zu tun hat, muss in seinem fachlichen Bereich unterwiesen oder geschult sein. Dabei ist es egal, welche Aufgabe diese Person eigentlich hat. Die Schulung und Unterweisung darf nur durch entsprechend befähigtes Personal durchgeführt werden.

Die Unterweisung muss mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. In Kombination mit der lt. Arbeitsschutzgesetz § 12 Absatz 1 bestehenden Verpflichtung wird eine jährliche Unterweisung dringend empfohlen.

Der Autor

Michael Girbes
Moravia Akademie

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