Arbeitssicherheit

Nicht eigenmächtig handeln

Text: Uwe Czier | Foto (Header): © vchalup – stock.adobe.com

Schilder aufstellen und kontrollieren ist eine Hauptaufgabe vieler Bauhöfe. Da die Verantwortung groß ist, sollten die Kenntnisse immer wieder aufgefrischt werden. Was sollten die Mitarbeiter etwa unternehmen, wenn verkehrsbehördliche Anordnungen gar nicht umsetzbar sind?

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe Juni 2024
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Zentrale Aufgaben des Bauhofs sind Tiefbauarbeiten und die Unterstützung der Straßenbauverwaltung beim Aufstellen oder Anbringen von Verkehrszeichen. Eine falsche Beschilderung kann zu Gefahrensituationen führen, für deren Folgen der Aufsteller, also oft der Bauhof, nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht haften muss. Für die Mitarbeitenden und v.a. den Leiter des Bauhofs ist es deshalb umso wichtiger, die wesentlichen Grundregeln für das Anbringen der Beschilderung zu kennen und zu beachten. Wichtig ist, dass Bauhofmitarbeitende, außer in wenigen Ausnahmen, nicht befugt sind, über Art und Umfang einer Beschilderung zu entscheiden. Verantwortlich für grundlegende Entscheidungen ist i.d.R. die Straßenverkehrsbehörde, in Ausnahmefällen die Gemeinde als Straßenbaulastträger. Dies gilt auch für Baustellen des Bauhofs.

Wie beschildert werden soll, ergibt sich aus der verkehrsbehördlichen Anordnung und dem Beschilderungsplan. Deshalb ist es wichtig, dass Bauhofmitarbeitende durch Schulungen in das Lesen und die Umsetzung der Anordnung und des Plans eingewiesen werden. Ohne diese Kenntnisse sollten Mitarbeitende immer bei Ihren Vorgesetzten gegen die Übertragung dieser Aufgabe demonstrieren. Aus der verkehrsbehördlichen Anordnung ergibt sich auch der Zeitpunkt, ab wann und für wie lange eine Beschilderung anzubringen ist. Gibt die verkehrsbehördliche Anordnung nicht mehr die tatsächlichen öffentlichen Verhältnisse wieder, kann und darf sie nicht umgesetzt werden. Vielmehr ist die zuständige Behörde unverzüglich über die geänderten Zustände vor Ort zu informieren. Sie muss festlegen wie weiter vorgegangen wird.

Beispiel: Der Bauhof soll für eine Veranstaltung ein Halteverbot einrichten. In der verkehrsbehördlichen Anordnung sind insgesamt neun Halteverbotsschilder vorgesehen, deren Lage sich aus einem Plan ergibt. Als die Mitarbeitenden vor Ort ankommen, stellen sie fest, dass zwei Schilder wegen einer Baustelle nicht aufgestellt werden können.

Praxishinweis: Wenn es gilt
Mitarbeitende des Bauhofs sind grundsätzlich nicht befugt, verkehrsrechtliche Entscheidungen zu treffen. Sie dürfen eine Beschilderung also nur nach Weisung anbringen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sofortiges Handeln notwendig ist, um Unfälle zu vermeiden. Dann darf der Bauhof die vorläufigen Maßnahmen treffen, die unaufschiebbar sind, z.B. die Absicherung einer Schadenstelle infolge einer plötzlich aufgetretenen Beschädigung der Straße (Wasserrohrbruch, Unterspülung o.Ä.). Dies kann bis zur Sperrung der Straße führen. Über die Maßnahmen ist die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren. Eintreffende Einsatzkräfte oder die Straßenverkehrsbehörde entscheiden über das weitere Vorgehen.

Sorgfältige Dokumentation

Wichtig ist, dass die eingesetzten Mitarbeitenden des Bauhofs im Nachhinein beweisen können, dass sie die Schilder nach Vorgabe aufgestellt haben. Neben dem Protokoll, in dem vermerkt wird, wann und wo welche Schilder aufgestellt wurden, muss deshalb immer eine Fotomappe angelegt werden, die sowohl die Situation vor dem Aufstellen der Schilder als auch deren genaue Position und Ausrichtung zeigt. Dies ist schon deshalb von Bedeutung, weil für Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz gilt: Im Zweifelsfall ist deshalb nachzuweisen, dass die Schilder für Verkehrsteilnehmer zu erkennen waren. Das ist insbesondere bei Halteverbotszonen wichtig, da die Schilder so aufzustellen sind, dass der Beginn und das Ende des betroffenen Bereichs eindeutig zu erkennen sind.

 

Auf Fristen achten

Eine Beschilderung ist immer so rechtzeitig anzubringen, dass sich Verkehrsteilnehmer auf ihre Wirksamkeit einstellen können. Unproblematisch ist dies, wenn es um die Regelung des Fließens des Verkehrs geht, da die Beschilderung dann „Augenblickswirkung“ hat. Bei temporären Halteverboten ist nach der Rechtsprechung ein Vorlauf von 72 Stunden notwendig. Ab wann ein Halteverbot gilt, ergibt sich aus einem entsprechenden Zusatzschild. Dadurch sollen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit erhalten, um ihr Fahrzeug aus dem Bereich, für den das Halteverbot angeordnet wird, wegzufahren.

Beweispflichtig, dass das mobile Halteverbot rechtzeitig aufgestellt wurde, ist die zuständige Behörde. Deshalb muss der Bauhof sicherstellen, dass der genaue Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen beweissicher dokumentiert wird.

Dies kann sowohl durch das Aufstellungsprotokoll als auch durch Fotos dokumentiert werden, auf denen Aufnahmedatum und -uhrzeit zu sehen sind. Für die Mitarbeitenden des Bauhofs ist es zudem von Bedeutung, dass sie bei einer unsachgemäßen Aufstellung von Verkehrszeichen haften müssen, wenn die Beschilderung nicht der behördlichen Vorgabe entspricht und es deshalb zu einem Verkehrsunfall oder einem Schaden beispielsweise durch die Kosten für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme kommt. Auch daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation. Wichtig ist auch, dass die Beschilderung in regelmäßigen Abständen überprüft wird, um sicherzustellen, dass sie nicht von Dritten zu deren Gunsten verändert worden ist.

Beispiel: Ein Fahrer parkt sein Auto in einer Halteverbotszone und verschiebt das Verkehrszeichen. Die Straßenbaufirma kann mit ihren Arbeiten nicht beginnen, weil der Beginn der Bauzone als Folge des verschobenen Schilds zugeparkt ist.

 

Wichtige Grundsätze

  1. Schilder nie ohne verkehrsbehördliche Anordnung aufstellen.
  2. Die verkehrsbehördliche Anordnung und der Plan müssen den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
  3. Die richtige Aufstellung der Schilder ist fotografisch zu dokumentieren.
  4. Ob die Schilder unverändert stehen, ist regelmäßig zu überprüfen und fotografisch zu dokumentieren. Die Veränderung der Beschilderung durch Dritte ist umgehend den Vorgaben aus der verkehrsbehördlichen Anordnung anzupassen, d.h. die ursprüngliche Beschilderung ist wiederherzustellen. Die zuständige Behörde ist über Veränderungen zu informieren.
  5. Beruht die Veränderung auf geänderten Verhältnissen vor Ort, darf nicht eigenmächtig gehandelt werden. Stattdessen ist die Weisung der zuständigen Behörde einzuholen
Der Autor

Uwe Czier ist bei der Stadtverwaltung Stuttgart in unterschiedlichen Funktionen in den Bereichen Öffentliche Sicherheit, Straßenrecht und allgemeine Verwaltung tätig. Er ist nebenberuflich in der Erwachsenenbildung und journalistisch tätig.

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