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Arbeitsunfall – Abgesichert im Fall der Fälle

Text: Amelie Bernardi | Foto (Header): © Zerbor – fotolia.com

Erleidet ein Arbeitnehmer des Bauhofs einen Unfall während der Arbeit, unterliegt er dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe August 2018
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Ziel des gesetzlichen Unfallschutzes ist nicht nur ein Eintreten bei bereits geschehenen Unfällen. Wichtiges Ziel ist darüber hinaus die Verhütung von Arbeitsunfällen, mithin die Prävention. Gerade – aber nicht nur – im Zusammenhang mit der Prävention muss auch der Arbeitgeber zahlreiche Vorschriften beachten. Zum einen sollen Arbeitsunfälle grundsätzlich von vornherein möglichst verhindert werden. Passiert dennoch ein Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit, muss der Arbeitgeber besondere Vorgaben beachten.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Der Begriff des Arbeitsunfalls ist weit gefasst. Dies hat seinen Grund darin, dass nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Schüler im Schulunterricht und Menschen, die nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Mithin wird ein Arbeitsunfall als solcher Unfall definiert, den versicherten Personen infolge einer (unfall-)versicherten Tätigkeit erleiden.

Wichtig ist, dass nicht nur Unfälle, die bei der Arbeit selbst passieren, den Unfallversicherungsschutz auslösen können. Erleidet der Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte einen Unfall, ist er auch auf diesem Arbeitsweg unfallversichert.

Aber: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht nur auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit. In der Praxis werden bei solchen Fällen, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit geschehen, häufiger die Gerichte angerufen, damit diese klären, ob es sich etwa bei Umwegen, Tanken auf dem Arbeitsweg, vorheriges Verbringen der Kinder in den Kindergarten oder dessen Abholung noch als Wegeunfall gilt.

Aber auch bei üblicherweise als Freizeitaktivitäten angesehenen Betätigungen der Bauhofmitarbeiter können die Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sein. Bietet der Arbeitgeber Betriebssport an, werden Betriebsausflüge oder -feiern arbeitgeberseits durchgeführt, so kann auch im Rahmen dieser Veranstaltungen ein Unfallversicherungsschutz bestehen. Auch sind Personen, die bei einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten und dabei Schäden erleiden, durch die Unfallversicherung
geschützt.

Wichtige Ausnahmen vom Versicherungsschutz

Wie vorstehend erwähnt, sind auch Wegeunfälle, d. h. der Weg zur oder von der Arbeit, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst. Erleidet der Hausmeister mithin z. B. auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte einen Unfall, kommt die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft für die Kosten auf. Aber Achtung! Der Begriff des Wegeunfalls ist eng definiert.

Als Weg zur Arbeit ist eigentlich der kürzest mögliche Weg zu wählen. Das heißt, der Arbeitnehmer ist nur auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit unfallversichert. Fährt er z. B. auf dem Weg zur Arbeit über einen Umweg noch an einer Tankstelle vorbei und erleidet an der Tankstelle selbst einen Unfall, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Denn der Weg/Aufenthalt in der Tankstelle gehörte nicht mehr zum unmittelbaren Weg zur Arbeit.

Bringt der Arbeitnehmer allerdings seine Kinder z. B. im Kindergarten oder im Hort unter, damit diese während seiner Arbeitszeit betreut sind, so gilt die Fahrt in die entsprechende Unterbringungseinrichtung als Arbeitsweg. Fährt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht direkt an, sondern muss entsprechende verkehrstechnische Umleitungen in Kauf nehmen oder fährt er einen längeren Weg, weil er über diesen seinen Arbeitsplatz schneller erreichen kann, so gelten auch diese verlängerten Wege als Arbeitsweg. Auch bei der Bildung von Fahrgemeinschaften, um gemeinsam zur Arbeit zu kommen, können Arbeitswege, die dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, gegeben sein.

Die Pflicht Ihrer Mitarbeiter

Ist der Arbeitnehmer schwerer verletzt, wird er von sich aus sicherlich zunächst seinen Hausarzt oder einen Facharzt aufsuchen. Bei Arbeitsunfällen empfiehlt es sich jedoch dringend, einen sog. Durchgangsarzt zu konsultieren. Denn solche Durchgangsärzte sind für die Behandlung von Unfallopfern besonders ausgebildet. Auch sind sie darin geschult, die erlittenen Verletzungen entsprechend für das weitere Verfahren zu dokumentieren. Dies dient insbesondere der Sicherung von Beweisen, die möglicherweise später notwendig sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen Arbeits-/Wegeunfall gehandelt hat, welchen Verletzungsumfang der Arbeitnehmer erlitten hat und welche Folgemaßnahmen zu ergreifen sind. Zwingend erforderlich ist der Besuch bei einem Durchgangsarzt in folgenden Fällen:

  • Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge der Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus andauert,
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert,
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind,
  • es zu einer Wiedererkrankung aufgrund der Folgen des Unfalls kommt.

Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch gleich, statt des Hausarztes den Durchgangsarzt aufzusuchen. Stellt dieser lediglich leichtere Verletzungen fest, kann er sodann den Bauhofmitarbeiter zur weiteren Behandlung zum Hausarzt schicken. Wichtig ist aber auch bei einem Arbeitsunfall, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegt, wenn er länger als drei Kalendertage erkrankt ist.

Pflichten des Arbeitgebers

Führt der Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit, die mehr als drei Kalendertage anhält, muss der Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder zuständigen Unfallkasse vom Arbeitgeber gemeldet werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sodann zu erstatten. Hierfür haben die jeweiligen Berufsgenossenschaften/Unfallkassen entsprechende Vordrucke entwickelt. Diese können dort z. B. über das Internet angefordert werden. Zum Teil wird von den Unfallversicherungsträgern auch angeboten, dass die entsprechende Unfallmeldung online abgegeben werden kann.

Damit der Zugang der Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber allerdings, diese Unfallanzeige nachweisbar (z. B. durch ein entsprechendes Faxgerät, welches die erste Seite des gesendeten Schriftstücks auf dem Sendebericht enthält) zu übermitteln. Außerdem ist dringend zu empfehlen, sofort nach der Versorgung des Unfallopfers unverzüglich eine Unfalluntersuchung durchzuführen und Beweise zu sichern.

Geschieht der Unfall im Bauhof selbst oder außerhalb bei der typischen Arbeit des Bauhofs, ist auch dem Arbeitgeber dringend zu raten, die Unfallursache zu erforschen, sofern vorhanden, die verantwortlichen Sicherheitsfachkräfte, ggf. den Sicherheitsbeauftragten, dabei hinzuzuziehen und alles entsprechend zu dokumentieren. Wichtig ist aber auch zu dokumentieren, dass ggf. die erforderlichen Sicherheitsstandards eingehalten wurden.

Der Vor- und Zuname etwaiger vorhandener Zeugen und ggf. deren Adresse/Telefonnummer sollte ebenfalls notiert werden. Ist im Betrieb ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden, sollte dieser ebenfalls hinzugezogen werden.

Leistungen bei einem Arbeitsunfall

Erleidet der Mitarbeiter des Bauhofs einen Arbeitsunfall, ist zunächst der Arbeitgeber verpflichtet, ihm für sechs Wochen entsprechendes Krankengeld zu zahlen. Dieses Krankengeld entspricht der Höhe der üblicherweise vom Arbeitnehmer erhaltenen Vergütung.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, zahlt nach Ablauf dieser Zeit die jeweils zuständige Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft den ausgefallenen Lohn weiter.

Wichtig ist, dass Folgekosten des Arbeitsunfalls, wie medizinische Leistungen, Reha-Maßnahmen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nicht von den Krankenkassen, sondern von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen werden.

Aufgabe der gesetzlichen Berufsgenossenschaften ist es, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis mit allen geeigneten Mitteln die Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Deswegen werden von den Unfallversicherungsträgern nicht nur die notwendigen Behandlungskosten zur Genesung getragen, sondern auch und besonders Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Als solche können z. B. Maßnahmen in speziellen Rehabilitationskliniken durchgeführt werden. Ferner werden bei Bedarf Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie Führung eines möglichst selbstständigen Lebens von den Unfallversicherungsträgern finanziert. Ziel ist es dabei immer, vorrangig die Arbeitskraft des Unfallopfers zu erhalten. Ist dies nicht möglich, ist weiteres Ziel, die Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise zu erhalten oder wieder herzustellen. Ist auch dies nicht oder nicht vollständig möglich, können Hilfen zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens bereitgestellt werden (z. B. Rollstühle, Gehhilfen, Hebevorrichtungen, Kostenübernahme zum behindertengerechten Umbau von Wohnung oder Pkw).

Erleidet der Mitarbeiter des Bauhofs einen Arbeitsunfall und kann infolgedessen nicht arbeiten, leistet der zuständige Unfallversicherungsträger und nicht die Krankenkasse entsprechende Lohnfortzahlung.

Schmerzensgeld

Schlussendlich bleibt die Frage, ob ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall auch Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Anders als bei Unfällen im Privatleben, bei denen z. B. ein privater Autofahrer gegen einen Unfall verursachenden, anderen Autofahrer häufig einen Schmerzensgeldanspruch hat, besteht ein solcher Schmerzensgeldanspruch im Rahmen von Arbeitsunfällen i. d. R. nicht. Der Arbeitgeber oder auch Kollegen des Bauhofmitarbeiters, die z. B. den Arbeitsunfall ihres Kollegen verursacht haben, haften nur dann auf Schmerzensgeld, wenn sie den Unfall bzw. die Verletzung vorsätzlich, d. h. bewusst und gewollt, herbeigeführt haben. Ein bewusstes und gewolltes Herbeiführen eines Unfalls während der Arbeit könnte z. B. dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber oder ein Kollege mit Absicht den Bauhofmitarbeiter während seiner Arbeitszeit so angeht, dass dieser einen Arbeitsunfall erleidet, indem er ihn z. B. absichtlich mit einem Fahrzeug anfährt.

Der Autor

Amelie Bernardi
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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