§ 2b UStG ab 2027
Auswirkungen auf Bauhof- und Friedhofsfinanzen
Ab dem 1. Januar 2027 ist § 2b UStG für Kommunen verbindlich anzuwenden. Auch Bauhöfe und Friedhöfe müssen ihre Einnahmen, Leistungen und Abläufe deshalb dringend in den Blick nehmen – etwa bei Leistungen für Dritte, Vermietungen, Grabnutzungsrechten, Bestattungsleistungen oder Materialverkäufen.