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Altersteilzeit im Bauhof

Text: Uwe Czier | Foto (Header): © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Eine besondere Regelung soll älteren Mitarbeitenden vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einen gleitenden Ausstieg aus dem Arbeitsleben ermöglichen. Das ist besonders in Berufen mit hoher körperlicher Beanspruchung interessant.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe Juni 2022
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Auf Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz besteht kein Anspruch. Der Anspruch im öffentlichen Dienst wird vielmehr durch den „Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte“ begründet. Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag kann aber nur unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden:

 

Zahl der Beschäftigten

In Verwaltungen und verwaltungseigenen Betrieben mit weniger als 40 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Dies bedeutet, dass nicht die Gesamtverwaltung betrachtet wird, sondern dass Teile der Verwaltung, die eine eigene Rechnungsführung haben, als eigene Einheit zu beleuchten sind. Für die Beschäftigten wirtschaftlich ausgegliederter Bauhöfe bedeutet dies, dass dort in der Regel keine Altersteilzeit möglich ist, wenn die Gesamtzahl der Beschäftigten geringer ist als 40 Mitarbeiter.

 

Allgemeine Voraussetzungen

Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % der Mitarbeiter der Verwaltung bzw. dem Teilbetrieb von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.

Mitarbeiter in diesem Sinn sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, auch wenn deren Arbeitsverträge befristet sind, nicht jedoch Auszubildende.

 

Persönliche Voraussetzungen

Der Mitarbeiter muss:

• das 60. Lebensjahr vollendet haben
• innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Das Arbeitsverhältnis muss dabei weder am Stück noch beim jetzigen Arbeitgeber bestanden haben.

Die Altersteilzeit muss bis zu dem Zeitpunkt bestehen, ab welchem der Mitarbeiter eine Altersrente in Anspruch nehmen kann. Dies kann auch eine vorgezogene Altersrente sein, beispielsweise wegen einer Schwerbehinderung.

Die Altersteilzeitbeschäftigung darf nicht länger als fünf Jahre bestehen. Darüber hinaus muss es ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein.

Antrag:

• Der Antrag auf Altersteilzeit kann frühstens ein Jahr und muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung schriftlich gestellt werden
• Es muss ausdrücklich ein Antrag auf Umwandlung des bisherigen Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis gestellt werden
• gewünschter Beginn der Altersteilzeit
• gewünschte Dauer der Altersteilzeit
• Art des Alterszeitmodells (Teilzeit- oder Blockmodell)

 

Ablehnungsgründe durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung der Altersteilzeit ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Gründe in diesem Sinn können organisatorischer Natur sein, beispielsweise eine anstehende Umorganisation, sie können personalwirtschaftlicher Art sein, etwa weil der Mitarbeiter ein besonderer Spezialist ist, der über den Arbeitsmarkt nur schwer zu ersetzen ist, oder auch finanzieller Natur, weil die höheren Kosten für die Altersteilzeit während einer Haushaltskonsolidierung nicht aufgebracht werden können. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Ablehnung begründen und so belegen, dass sie arbeitsgerichtlich überprüft werden kann. Begründungsmängel gehen zulasten des Arbeitgebers.

 

Gehalt, Aufstockung und Sozialversicherungsbeiträge

Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer der Altersteilzeitbeschäftigung in der Regel die Hälfte des bisherigen Gehalts einschließlich regelmäßiger Zulagen. Das Gehalt wird vom Arbeitgeber um 20 % aufgestockt, wobei einmalige Zahlungen und Überstundenzuschläge nicht in die Berechnung einfließen. Der Arbeitgeber trägt für den Aufstockungsbetrag die vollen Beiträge zur Rentenversicherung allein.

 

Ende des Altersteilzeitverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet zum festgelegten Zeitpunkt, spätestens aber in dem Monat, bevor der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen kann oder in dem Monat, in dem der Mitarbeiter tatsächlich eine Altersrente bezieht.

Praxistipp
Vor der Vereinbarung der Altersteilzeit sollte man sich eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Rente einholen und sich über mögliche Alternativen beraten lassen.

Zu beachten ist, dass der Aufstockungsbetrag zwar steuerfrei ist, aber dennoch bei der Berechnung der Höhe des Steuersatzes eingerechnet wird. Steuernachzahlungen sind jedoch in der Regel nicht zu befürchten, da die erhöhte Steuer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren an das Finanzamt abgeführt wird.

Der Autor

Uwe Czier ist bei der Stadtverwaltung Stuttgart in unterschiedlichen Funktionen in den Bereichen Öffentliche Sicherheit, Straßenrecht und allgemeine Verwaltung tätig. Er ist nebenberuflich in der Erwachsenenbildung und journalistisch tätig.

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