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Notrufeinrichtungen: Hilfe rufen und erhalten

Text: Uwe Czier | Foto (Header): © Andrey Popov – stock.adobe.com

Verletzungen, allergische Reaktionen oder Hitzereaktionen: Bei Bauhofarbeiten kann viel passieren. Wichtig ist dann, dass die Betroffenen schnellstmöglich Hilfe erhalten. Hier lesen Sie, welche Notrufeinrichtungen nötig sind und was bei Alleinarbeit zu beachten ist.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe Oktober 2025
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Arbeiten auf dem Bauhof sind nicht nur vielfältig und herausfordernd, sondern häufig mit Gefährdungen für die Mitarbeitenden verbunden. Aufgabe der Gemeinde als Träger des Bauhofs ist es, im Rahmen des Arbeitsschutzes Gefährdungsbeurteilungen für alle Tätigkeiten zu erstellen, die auf dem Bauhof anfallen. Daraus ergeben sich nicht nur Maßnahmen, die Unfällen und Schädigungen für Mitarbeitende vorbeugen sollen, sondern auch die Pflicht zu Vorkehrungen und Einrichtungen, damit die Mitarbeitenden im Notfall Hilfe rufen und erhalten können.

Eine Maßnahme sind dabei Notrufeinrichtungen. Diese sollen sicherstellen, dass Betroffene unmittelbar auf ihre Notlage aufmerksam machen können und notwendige medizinische oder sonstige Hilfe ohne Verzögerung organisiert wird. Dies ist v. a. dann unverzichtbar, wenn jemand allein arbeitet, aber auch bei Arbeiten mit Kolleginnen und Kollegen kann eine funktionierende Notrufeinrichtung wichtige Zeit sparen, damit die erforderliche Hilfe so schnell wie möglich geleistet werden kann.

Richtige Wahl treffen

Beim Bauhof ist es in nahezu jedem Bereich erforderlich, dass eine Notrufmöglichkeit vorhanden ist, weil selbst Routinetätigkeiten zu einem Unfall führen können. Welche Notrufeinrichtung im Einzelfall notwendig ist, muss bezogen auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit entschieden werden. Ausschlaggebend ist, welche Risiken und Gefahren konkret vorliegen.

Aus der Gefährdungsbeurteilung und der damit verbundenen Risikobewertung geht hervor, welche Notrufeinrichtung in Frage kommt oder gar eingesetzt werden muss. Es muss daneben aber auch festgelegt werden, welche internen Hilfsmittel für den Notfall angeschafft werden müssen, damit sie im Notfall sofort eingesetzt werden können. Die Risikobeurteilung umfasst dabei:

  • das Maß der Gefährdung bei der jeweiligen Tätigkeit
  • die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (bezogen auf die auszuübende Tätigkeit)
  • den Zeitraum bis zum Beginn der Erstversorgung (Eintreffen der Ersthelfer oder professioneller Rettungskräfte)

Durch die Risikoeinschätzung wird auch festgelegt, welche Notrufeinrichtung in Frage kommt – und welche nicht. Für Arbeiten mit geringem Risiko, beispielsweise Büroarbeiten, reicht ein Festnetztelefon oder eine stationäre Rufanlage.

Bei Arbeiten mit Maschinen oder im Winterdienst ist zumindest eine mobile Verbindung nötig, je nach Einsatzort ein schnurloses Telefon auf dem Betriebsgelände oder entweder ein Mobiltelefon oder ein Funkgerät bei Arbeiten im öffentlichen Raum. Dabei ist aber zu beachten, dass es keine Verbindungslücken geben darf. Wenn mit Funklöchern zu rechnen ist, sind andere Notrufsysteme auszuwählen oder es muss sichergestellt sein, dass im Notfall ein Kollege in der Lage ist, Hilfe zu holen.

Die Totmannschaltung

Eine andere Möglichkeit ist die sog. Totmannschaltung. Dadurch wird ein willensabhängiger oder -unabhängiger Alarm ausgelöst, der eine Standortmeldung enthält. Dabei wird unterschieden zwischen folgenden Arten:

  • Lagealarm: Signal, das nach Überschreiten eines bestimmten Neigungswinkels und nach einer vorgegebenen Zeit ausgelöst wird
  • Ruhealarm: Signal, das bei Bewegungslosigkeit der gefährdeten Person und nach einer vorgegebenen Zeit ausgelöst wird
  • Zeitalarm: Signal, das beim Ausbleiben einer von der gefährdeten Person angeforderten Quittierung nach vorgegebener Zeit ausgelöst wird
  • Fluchtalarm: Signal, das bei hektischen Bewegungen der gefährdeten Person und nach einer vorgegebenen Zeit ausgelöst wird

Auch Kontrollanrufe sind möglich, wobei ein automatisierter Alarm vorzuziehen ist.

Für besondere Situationen

Bei einem kritischen Risiko reichen zumindest bei Alleinarbeiten die bisher aufgeführten Maßnahmen nicht aus. Die ständige Kameraüberwachung, die im Arbeitsschutz als Maßnahme vorgeschlagen wird, ist personal- und datenschutzrechtlich bedenklich, da sie mit einer unmittelbaren Überwachung der betroffenen Mitarbeitenden verbunden ist und damit auch mit einer direkten Beobachtung ihres Verhaltens. Dies ist grundsätzlich nur aus einem wichtigen Grund möglich, wenn die Abwägung ergibt, dass das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters hinter dem betrieblichen Interesse, für die Sicherheit des Mitarbeiters zu sorgen, zurückstehen muss. Außerdem darf es keine andere, gleichwertige Möglichkeit geben, den Arbeitsschutz sicherzustellen.

Bei Tätigkeiten, bei denen das Risiko als kritisch eingestuft wird, ist der Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen möglich. Deren Aufgabe ist es, für in Not geratene Mitarbeitende durch Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und -unabhängigen Personen-Alarmen unverzüglich Hilfe herbeizurufen sowie im Notfall zusätzlich eine Sprechverbindung aufzubauen. Bei ausgelöstem Alarm muss die Lokalisierung in der Empfangseinheit erfolgen. Das Rücksetzen des Personen-Alarms darf erst nach der Empfangsbestätigung erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter versorgt ist. Das Gerät muss außerdem die Verfügbarkeit des öffentlich zugänglichen Funknetzes überwachen und akustisch warnen, sobald die Verbindung abbricht. Die Notsignalanlage muss eindeutig gekennzeichnet sowie widerstandsfähig gegen mechanische und klimatische Einwirkungen sein.

Tipps für die Praxis

Um sicherzustellen, dass Notrufe unverzüglich angenommen werden und darauf richtig reagiert wird, muss sichergestellt sein, dass

  • während der Arbeitszeit eine Notrufzentrale ständig besetzt ist oder zumindest ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.
  • Mitarbeitende, die Notrufe entgegennehmen, regelmäßig unterwiesen und geschult werden, um im Ernstfall richtig zu reagieren.
  • ein Notfallplan besteht, aus dem insbesondere hervorgeht, wer in einem Notfall ggf. zusätzlich zu den alarmierten Einsatz- und Hilfskräften alarmiert werden muss, weil Pläne (z. B. von Kanälen) oder Spezialwerkzeug für eine schnelle Rettung oder Unterstützung notwendig sein könnten.
  • entgegengenommene Notrufe und die Reaktion dokumentiert werden.
  • alle Notrufe und die Reaktion darauf nachgearbeitet werden.

Alleinarbeit
Sie liegt vor, wenn eine Person alleine Arbeiten ausführt, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen,. Dies gilt unabhängig von einer zeitliche Komponente,
so dass es sich bei jeglicher Ausführung von Arbeiten mit Abwesenheit einer anderen Person um Alleinarbeit handelt.

Der Autor

Uwe Czier ist bei der Stadtverwaltung Stuttgart in unterschiedlichen Funktionen in den Bereichen Öffentliche Sicherheit, Straßenrecht und allgemeine Verwaltung tätig. Er ist nebenberuflich in der Erwachsenenbildung und journalistisch tätig

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