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Eingruppierung nach TVöD-VKA

Text: Tobias Oest, Pia Nikischin | Foto (Header): © Africa Studio – stock.adobe.com

Nach welcher Tarifgruppe Mitarbeiter am Bauhof bezahlt werden, ist von verschiedenen Faktoren abhängig – etwa der Ausbildung, der Einarbeitungszeit und der Verantwortung. Hier lesen Sie, welche Tätigkeit im Normalfall zu welcher Tarifgruppe gehört.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe August 2023
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Ein Vorteil des Systems der tariflichen Entlohnung der Angestellten im öffentlichen Dienst ist – jedenfalls in der Theorie – die Transparenz. Die Praxis hingegen zeigt, dass es trotz allem immer wieder erhebliche Probleme bei der Bestimmung der „richtigen“ tariflichen Entlohnung gibt. Wie hoch das Gehalt der Angestellten im öffentlichen Dienst der Kommunen ist, regelt der TVöD – der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (VKA) – in Kombination mit der Entgeltordnung. Der Tarifvertrag enthält verschiedene Entgeltgruppen. Entscheidend für die Höhe des Gehalts ist es, in welche Entgeltgruppe ein Mitarbeiter eingruppiert wird. Im TVöD wird der grundsätzliche Rahmen für die Eingruppierung definiert. Diese Regeln sind in Abschnitt III/§ 12 (siehe Kasten) festgeschrieben. Die zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) und den Gewerkschaften (ver.di, GEW, GdP, IG BAU und Beamtenbund) ausgehandelte Entgeltordnung definiert Tätigkeitsmerkmale für alle Berufe, die es im öffentlichen Dienst der Kommunen gibt. Hier unterscheidet die Entgeltordnung zwischen allgemeinen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen. Diese sind im Abschnitt „Allgemeiner Teil“ festgeschrieben. Im „Besonderen Teil“ werden dann jeweils in Abhängigkeit des Einsatzbereichs den einzelnen Tätigkeiten Entgeltgruppen zugeordnet.

 

Entgeltgruppen in der Theorie …

Pauschal betrachtet, orientiert sich die Eingruppierung in Entgeltgruppen zunächst an der jeweiligen Ausbildung, die zu der Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Mitarbeiter ohne Ausbildung, mit einer zweijährigen Ausbildung oder mit einer fachfremden Ausbildung werden je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 1-4 eingestuft. Mitarbeiter mit einer relevanten, abgeschlossenen Ausbildung, also Facharbeiter, Fachkräfte und Gesellen, werden je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 5-9b eingestuft. Mitarbeiter mit einer relevanten Ausbildung auf dem Niveau eines staatlich geprüften Technikers landen in Entgeltgruppe 8-9b. Mitarbeiter mit einem Meisterbrief als relevante Ausbildung werden in Entgeltgruppe 8-9c eingruppiert.

… und in der Bauhofpraxis

Was aber bedeutet das für die Eingruppierung der Mitarbeiter auf dem Bauhof? Auch wenn es häufig Besonderheiten und tradierte Eingruppierungen in der Praxis gibt, lassen sich anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale typische Zuordnungen vornehmen.

In die Entgeltgruppen 1 bis 4 werden Mitarbeiter eingruppiert, die Tätigkeiten ausüben, für die keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Mindestdauer von drei Jahren erforderlich ist. Zur Entgeltgruppe 1 gehören daher die Tätigkeiten, für die i. d. R. keine Vorbildung und Ausbildung und auch keine fachliche Einarbeitung, sondern nur eine Einweisung oder Anlernphase notwendig ist. Das sind typischerweise reine Aushilfstätigkeiten.

In der Entgeltgruppe 2 werden die Tätigkeiten eingruppiert, die zumindest eine fachliche Einarbeitung benötigen. Eine fachliche Einarbeitung liegt vor, wenn eine mehrtägige Einarbeitungszeit erforderlich ist. Die hier Eingruppierten sind allgemein ungelernte Betriebshofmitarbeiter im Bereich der Straßenreinigung, ungelernte Gartenarbeiter, Gartenbauhelfer oder Mitarbeiter in der Abfallwirtschaft. Praktisch führt jedoch der zunehmende Einsatz von Maschinen und Technik dazu, dass immer weniger Tätigkeiten in Entgeltgruppe 1 oder 2 eingruppiert werden können.

Bedarf es hingegen einer eingehenden fachlichen Einarbeitung, ist eine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 3 einzugruppieren. Dies betrifft den Großteil der Mitarbeiter ohne einschlägige Berufsausbildung, etwa Bauhofmitarbeiter, die Grünflächen pflegen oder Straßen instand setzen. Auch Mülllader oder Müllwerker, Stadtreiniger und Straßenunterhaltungsarbeiter werden i. d. R. in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.

Handelt sich um schwierige Arbeiten i. S. d. Entgeltordnung, also sind im Rahmen der Tätigkeit Anforderungen zu erfüllen, die ein Überlegen oder ein handwerkliches Geschick erfordern, die über die typischen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 hinausgehen, so sind die Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 4 einzustufen. Dies betrifft ungelernte Mitarbeiter, die generelle, regelmäßig auch wechselnde Tätigkeiten auf dem Bauhof ausüben. Mitarbeiter im Straßenbau, Asphaltierer, Baumpfleger, aber auch Mitarbeiter im Bereich der Straßenreinigung oder des Winterdiensts sind in aller Regel in die Entgeltgruppe 4 einzustufen.

Eingruppierung nach § 12 TVÖD-VKA
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung i. d. R. erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Bedarf es für eine Tätigkeit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Mindestdauer von drei Jahren, sodass die Beschäftigten gründliche Fachkenntnisse benötigen, ist eine Einstufung mindestens in die Entgeltgruppe 5 vorzunehmen.

Handelt es sich um hochwertige Arbeiten, also Tätigkeiten, zu deren Erfüllung fachliches Geschick und Überlegungsvermögen erforderlich ist, das über das Maß der Gruppe 5 hinausgeht, so sind diese Tätigkeiten in Entgeltgruppe 6 einzustufen. Dies trifft auf Anlagenmechaniker, Assistenten der Werkleitung, Baumkontrolleure, Baumaschinenmechaniker, ausgebildete Berufskraftfahrer, Elektroniker und Fachkräfte für Kläranlagen, Friedhofsgärtner, Maurer und Metallbauer zu.

Wenn im Rahmen solcher Tätigkeiten besonders hochwertige Arbeiten verrichtet werden, die ein vielseitiges, hochwertiges und fachliches Können und besondere Umsicht sowie Zuverlässigkeit erfordern, dann sind die Mitarbeitenden in Entgeltgruppe 7 einzustufen. Dies trifft typischerweise auf verantwortlich tätige ausgebildete Fachkräfte zu, etwa im Bereich der Abwassertechnik, der Wasserversorgung oder der Veranstaltungstechnik. Weiterhin trifft dies häufig auch im Bereich der selbstständig tätigen Kontrolleure zu, den Baumkontrolleuren und Spielplatzkontrolleuren, die mit einer entsprechenden Vorausbildung und regelmäßig auch einer Zusatzausbildung die Tätigkeit ausüben. Auch Vorarbeiter sind in aller Regel in Entgeltgruppe 7 einzustufen.

Für bestimmte Beschäftigte der Gruppe 5, deren Tätigkeit in den jeweiligen landesbezirklichen Tarifverträgen abschließend aufgeführt wird, gilt, dass diese Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 8 einzustufen sind. Die sind in vielen Tarifverträgen die Disponenten der Abfallwirtschaft, Elektroniker, Fachkräfte für Abwassertechnik im Wechselschichtdienst, Gebäudemanager, Kfz-Mechatroniker und Klärwärter. Zudem sind in Entgeltgruppe 8 staatlich geprüfte Techniker und Metallhandwerker mit Meisterprüfung einzustufen, etwa Industriemechaniker-, Metallbau- und Betriebsschlossermeister.

In Entgeltstufe 9a sind regelmäßig die Beschäftigten mit einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen sowie einschlägigen Berufsausbildung einzustufen, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Ein besonderes Indiz hierfür ist z.B. die Unterschriftsbefugnis. Dies ist häufig im Fall des Bauhofleiters gegeben, kann aber auch bei einem Werkstattmeister, bei einem Wassermeister oder bei technischen Sachbearbeitern mit einschlägiger Ausbildung und Befugnissen der Fall sein.

Grundsätzlich kommt aber auch die Entgeltstufe 9b sowie die Entgeltstufe 9c für solche Beschäftigten in Betracht, die gegenüber den Tätigkeiten der Gruppe 6-9a eine erheblich gesteigerte Tiefe und Breite erfordern. Dies können je nach Größe und fachlichen Zuschnitts des Bauhofs auch Bauhofleiter oder deren Vertreter sein.

In die Entgeltstufe 9b sind zunächst diejenigen Mitarbeiter einzustufen, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Hochschulausbildung und damit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und eine selbstständige Tätigkeit erfordert.

Tätigkeiten, vergleichbar etwa mit einem Sachgebietsleiter in der Verwaltung, sind häufig in dem Maße besonders verantwortungsvoll, dass zumindest eine Einstufung in die Entgeltgruppe 9c in Betracht kommt.

Mit steigender Verantwortung ist darüber hinaus auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 10, 11 oder 12 möglich. In aller Regel ist bei diesen Tätigkeiten jedoch aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung sowie der erforderlichen Fachkenntnisse ein Hochschulabschluss vorauszusetzen.

Der Überblick zeigt, dass die Eingruppierung praktisch komplexer ist, als sie theoretisch erscheint und letztlich von der individuellen Bewertung abhängt. Gleichwohl erkennt man jedenfalls im Bereich des mittleren Diensts, also hinsichtlich der Entgeltgruppen 5-9b, dass v. a. entscheidend ist, in welchem Maß fachliches Geschick und Beurteilungsfähigkeit sowie Selbstständigkeit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. In diesem Bereich wird man tendenziell mit zunehmender Digitalisierung und zunehmender Eigenverantwortung der Mitarbeiter höhere Eingruppierungen in Betracht ziehen.

Die Autorin und der Autor

Pia Nikischin
Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei okl & partner

Tobias Oest
Fachanwalt für Vergaberecht

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