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Schlechter Straßenzustand: Wer haftet bei unebenen Fahrbahnen?
Ein Motorradfahrer geriet in der Linkskurve einer Kreisstraße ins Schleudern und stürzte, wobei er sich verletzte und das Motorrad beschädigt wurde.
Ewer verklagte daher den Landkreis und machte geltend, der Fahrbahnzustand der Straße sei, insbesondere für Zweiradfahrer, nicht verkehrssicher gewesen. Die Straße sei insgesamt in einem schlechten Zustand, einzelne Löcher seien mit Kaltmischgut gefüllt gewesen. An der Unfallstelle seien zusätzlich noch Längswellen bzw. –rinnen vorhanden gewesen. Ein Gefahrzeichen hätte vor dem schlechten Straßenzustand warnen müssen.
