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Ja, mia san mim Radl do!
Seit der sogenannten Fahrradnovelle – der Änderung der StVOM vom 7.8.1997 – müssen vorhandene Radwege nur dann auch tatsächlich vom Radfahrer benutzt werden, wenn die Radwege mit dem Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausgeschildert sind.
Neben diesen Verkehrszeichen für Radwege gibt es auch noch die Fahrradstraße. Entgegen einer noch immer verbreiteten Meinung weist also das blaue Schild mit dem Fahrrad nicht darauf hin, dass hier ein Radweg verläuft, sondern es kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg.
